Allgemeine Geschäftsbedingungen

von

PL Soundpark/Karl Offenbacher

Allgemeines:

Für die Vermietung von Veranstaltungsmaterial wie: Ton-, Licht-, Video-, Bühnenanlagen, sowie Stromaggregate und ähnliches, sowie jegliche Dienstleistungen gelten die nachfolgenden Bedingungen.
Die Bedingungen sind nicht nur Bestandteil einer einmaligen Vereinbarung mit dem Mieter/Auftraggeber, sie gelten auch für sämtliche spätere Vereinbarungen, ohne dass es einer zusätzlichen Erklärung bedarf.

Die Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wurde.
Die Auftragserteilung des Mieters hat im Regelfall schriftlich zu erfolgen, Erweiterungen können aber auch mündlich beauftragt werden, diese werden dann vom Vermieter bestätigt.

Vermietung durch Selbstabholung / Gefahrenübergang/ Haftung

Der Mieter ist hierbei für Beschädigungen, Verschmutzungen, unerlaubte Umbauten aller Art, sowie Diebstahl, Brand und Verlust haftbar.
Nicht ordnungsgemäße oder nicht termingerechte Retournierungen werden zur Nachverrechnung gebracht.

Der Gefahrenübergang auf den Mieter/ Auftraggeber tritt mit dem Zeitpunkt der Abholung des Mietgegenstands bis zur ordnungsgemäßen Rückstellung, oder Abholung in Kraft.

Gefahrenübergang/ Haftung – bei Aufbau durch Firmeneigenes Personal:
Hier beginnt der Gefahrenübergang auf den Mieter/ Auftraggeber mit Verlassen des firmeneigenen Personals vom Aufbauort.

Dies kann, bei mehrtätigen Aufbauten, nach Arbeitsende bis Arbeitsbeginn des nachfolgenden Tages sein.
Anwesenheit durch firmeneigene Techniker entbindet den Mieter nicht vor Diebstahl-, Brand- und Verlusthaftung. Der Mieter / Veranstalter haftet für jegliche Schäden die durch Besucher der Veranstaltung entstehen.

Ein Hinweis auf Bewachungs- und Sicherheitspersonal muss nicht gesondert passieren, sondern hier ist im eigenen Interesse des Mieters Vorsorge zu treffen.
Die Haftung für das gesamte Mietmaterial endet erst mit dem kompletten Abbau, und der Retournierung und Kontrolle des Materials in Lager.

Ein nicht sofort bemerkter Verlust entbindet den Mieter auch hier nicht von der Diebstahl- und Verlusthaftung.

Reparaturen:

Alle Mängel und Beschädigungen am Mietgegenstand sind sofort zu melden. Gewaltschäden und Schäden aus Fehlbedienung reine Material oder mangelnder Wartungspflicht, müssen auf Kosten des Mieters repariert werden. Bei Langzeitmieten unterbricht dies die Mietdauer nicht.

Rigging und Hängepunkte in Hallen oder Sälen:

Sind durch diverse Aufbauten Hängepunkte in Hallen oder Sälen notwendig, so hat der Auftraggeber sich um die Statik dieser Hängepunkte zu kümmern. Im Falle inkorrekter Gewichts- oder Statik Angaben ist die Fima Karl Offenbacher jeglicher Haftung entbunden.

Anlieferung und Abholung:

Es muss die Anlieferung sowie die Abholung des vermieteten Materials gewährleistet sein. Lärmbelästigungen, sowie Sondervereinbarungen, Wegerechte und der gleichen sind vom Auftraggeber/ Mieter zu regeln. Sollte eine Anlieferung/ Abholung aus genannten oder ähnlichen Gründen nicht möglich sein, sind alle nachfolgenden Verzögerungen und Kosten vom Auftraggeber/Mieter zu tragen.

Mietdauer:

Die Mietdauer beginnt, so ferne keine Sondervereinbarung getroffen wurde, mit dem Abholen, und endet mit dem zurück bringen in das Lager von Karl Offenbacher

Mängelrügen:

Mängel haben unmittelbar beim Aufbau, oder bei noch möglicher Änderung zu erfolgen. Sollten diese Änderungen nicht vereinbart worden sein, oder einen enormen Mehraufwand erfordern, so steht es dem Mieter frei diese vorzunehmen (oder nicht) und dies auch in Rechnung zu stellen (oder nicht).
Mängel, die die Durchführung und Abwicklung des Auftrages betreffen, sind sofort und noch vor Ort auszusprechen. Bemängelung nach Abbau des Materials bzw. einen Tag nach der Veranstaltung kann nicht berücksichtigt werden. Die Beweislast dafür, dass die Bemängelung des aufgeführten Auftrags durch nicht korrekte Arbeitsweise berechtigt ist, trifft der Vermieter

Genehmigungen:

Der Mieter hat Sorge zu tragen, sämtliche gesetzliche Bestimmungen einzuhalten bzw. zu erfüllen, und sich um alle notwendigen Genehmigungen zu kümmern. Sollte ein Auftrag wegen fehlender oder falscher Genehmigungen gar nicht oder nur teilweise durchgeführt werden können, so ist dies nicht das Verschulden des Vermieters, und es erfolgt die normale Verrechnung.

Stromanschlüsse:

Bei Veranstaltungen in Hallen und Sälen haben die geforderten Stromanschlüsse (diese sind dem jeweiligem Anbot/ Auftragsbestätigung zu entnehmen) nach ÖVE Vorschriften gestellt zu werden. Ein Haustechniker hat vor Anschließen des technischen Gerätes vor Ort anwesend zu sein.
Bei schadhaften Stromanschlüssen hat der Vermieter das Recht, alle dadurch entstandenen Schäden (am Gerät oder Personal) dem Mieter in Rechnung zu stellen. Der Vermieter oder dessen Personal, hat nicht die Verpflichtung die Stromanschlüsse auf Ihre Funktion zu prüfen. Dies liegt im Aufgabenbereich des Auftraggebers/ Mieters. Dieser Punkt entfällt im Fall der Stromselbstversorgung durch die Vermietung von Stromerzeugern.

Bezahlung:

Im Normalfall erfolgt die Bezahlung des gesamten Mietumfanges/ Auftrages 50% 30Tage im Voraus und 50% im Anschluss der Fertigstellung bis maximal 7 Tage nach der Veranstaltung.

Eine Bezahlung zu einem späteren Zeitpunkt kann nur mit ausdrücklicher Sondervereinbarung am Anbot/ Auftragsbestätigung erfolgen. Ein ungerechtfertigter und nicht vereinbarter Abzug, sowie fällige aber nicht beglichene Verzugszinsen, werden nachverrechnet und eingefordert.

Storno:

Nach der Beauftragung kann vom Vertrag wie folgt zurückgetreten bzw. storniert werden:

1.) Unmittelbar nach der Beauftragung (einen Tag danach) werden 40% der Nettoauftragssumme vor Skontoabzug als Storno/ Materialreservierung zur Verrechnung gebracht. Dies gilt auch für ein Absagen der kompletten Veranstaltung.

2.) Bei Stornierung bis 2 Monate vor Aufbau- bzw. vor Mietbeginn wird mind. 70% der Nettoauftragssumme vor Skontoabzug als Storno zur Verrechnung gebracht.

3.) Innerhalb der 61 tägigen Vorbereitungszeit kann vom Auftrag wie folgt zurückgetreten werden:
Es erfolgt die 100%ige Verrechnung der Nettoauftragssumme vor Skontoabzug.

Es ist nicht gesondert zu erwähnen, das zur Netto Auftragssumme, die zusätzlichen Beauftragungen (auch mündlich erteilte Beauftragungen) hinzuzuzählen sind. Sollten durch die Stornierung/Absage noch zusätzliche Kosten, die zum Zeitpunkt der Stornierung nicht absehbar waren, entstehen, so sind auch diese vom Auftraggeber/Mieter zu 100% zu tragen.

Die Stornobedingungen gelten auch für witterungsabhängige Veranstaltungen, wenn sie nicht rechtzeitig storniert werden.

Parkplatz, Zufahrt:

Der Veranstalter ist verantwortlich, dass geeignete Zufahrtsmöglichkeiten für Trucks, Busse und PKW zum Veranstaltungsort vorhanden sind. Jegliche Restriktionen, sowie Hindernisse müssen uns nachweislich zur Kenntnis gebracht werden. Die Zufahrt muss geräumt, gestreut und beleuchtet sein. Um das Load in/out möglichst reibungslos zu gestalten, muss das Produktionspersonal Verfügungsgewalt über diesen Ladebereich haben (keine PKW des Veranstalters, Hauspersonal oder Privatpersonen).

Für alle der Produktion benötigten Fahrzeuge ist ein Abstellplatz in unmittelbarer Nähe der Ladezone bzw. des Künstlereinganges bereitzustellen.

Gerichtsstand:

Alle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber/ Mieter unterliegen österreichischem Recht. Für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gilt das Murtal als Erfüllungsort, auch wenn die Übergabe und Auftragserfüllung vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Gerichtsstand für Rechtsstreite jeder Art ist, für beide Vertragspartner, ausschließlich das Murtal.